Folgendes Angebot ist für Sie im Zimmerpreis inklusive!

  • Übernachtung im Doppelzimmer oder Famlienimmer mit Dusche/WC, Sat-TV, Föhn, Radio)
  • Reichhaltiges Frühstücksbuffet mit Produkten aus der Region
  • Millstätter See Inklusivcard
    - Freier Eintritt in das neue Erlebnisbad Drautalperle
    - Freier Eintritt in alle Strandbäder in der Region
    - 40 % Ermäßigung im neuen Badehaus in Millstatt
    - Alle Mautstraßen in der Region sind für Sie frei befahrbar
  • Wanderkarte
  • Kinderprogramm im Sommer teil. kostenlos
  • W-Lan in allen Zimmern gratis

Alle Preise inklusive Frühstück, Millstätter See Inlusive Card (MIC) und freier Strandbenützung und Hallenbadbenützung von der Drautalperle in Spittal, keine weiteren anfallenden Kosten (Reinigungskosten etc.) sowie Kinderprogramm Familien und Sportprogramm im Sommer von Mo-So. (Aufpreis).

Babys im Doppelzimmer frei! (Im Zimmer der Eltern, nicht in Familienzimmern mit extra Schlafraum)

Preise gelten pro Person und Tag, alle Preise in Euro!
Zuzüglich 2,20 Euro / Nächtigungstaxe / Person ab 17 Jahre
Tageszuschlag von € 3,- bei Kurzaufenthalten von 1-3 Tagen.

Einzelzimmer werden in Hochsaisonzeiten als Doppelzimmer verrechnet.
Familienzimmer bei Unterbelegung in der Hochsaison Vollbelegungspreis.
Hunde werden mit 10 Euro / Tag verrechnet (ohne Futter).

Mehr als nur eine Stornoversicherung (ohne Selbstbehalt) für Ihren Urlaub.
Hotelstorno Plus enthält auch Reiseabbruch, Mehrkosten bei verspäteter Anreise oder einer unfreiwilligen Urlaubsverlängerung und Such- und Bergungskosten.

Der Versicherungsschutz gilt für einen Aufenthalt bis 31 Tage in Europa.
www.europaeische.at

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr.

Rücktritt durch den Beherberger:

5.1
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2
Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3
Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr:

5.5
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6
Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr.

bis 3 Monate 3 monate bis
1 Monat
1 Monat bis
1 Woche
in der letzten
Woche
keine Stornogebühren 40% 70% 90%

Behinderungen der Anreise:

5.7
Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8
Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

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